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Telefonische Hilfe zu Flügen von Lufthansa, Eurowings, Ryanair, Condor und easyJet

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Flugverspätung: Wann Sie Entschädigung bekommen und wie viel

Kommt Ihr Flug mit drei Stunden oder mehr Verspätung an, zahlt die Airline je nach Strecke bis zu 600 Euro pro Person. Hier erfahren Sie, wann der Anspruch besteht, was Ihnen schon am Flughafen zusteht und wie Sie das Geld bekommen.

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Aktualisiert am Verspätung & Annullierung
Reisender mit Bordkarte und Handy schaut vor der Abflugtafel auf sein Display

Das Wichtigste auf einen Blick

Grundlage Ihrer Rechte ist die EU-Fluggastrechteverordnung (VO 261/2004). Sie gilt für alle Flüge ab einem Flughafen in der EU, in Island, Norwegen und der Schweiz, egal mit welcher Airline, und für Flüge in die EU mit einer europäischen Airline wie Lufthansa, Eurowings, Ryanair, Condor oder easyJet Europe.

Ankunft am EndzielWas Ihnen zusteht
weniger als 3 Stunden zu spätkeine Ausgleichszahlung, aber unter Umständen Betreuung am Flughafen
3 Stunden oder mehr zu spätAusgleichszahlung von 250, 400 oder 600 Euro, wenn keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen
Abflug 5 Stunden oder mehr verspätetzusätzlich das Recht, auf den Flug zu verzichten und den Ticketpreis zurückzuverlangen

Dass schon eine Verspätung von drei Stunden eine Ausgleichszahlung auslöst, steht nicht wörtlich in der Verordnung. Der Europäische Gerichtshof hat das 2009 in der Entscheidung „Sturgeon“ festgelegt, und seitdem halten sich alle Airlines und Gerichte daran.

Wie viel Geld Ihnen zusteht

Die Höhe hängt allein von der Flugstrecke ab, nicht vom Ticketpreis. Gerechnet wird die direkte Entfernung vom Abflugort zum Endziel Ihrer Buchung:

FlugstreckeAusgleichszahlung pro Person
bis 1.500 km, z. B. Hamburg–München, Düsseldorf–Palma250 Euro
innerhalb der EU über 1.500 km, z. B. Berlin–Lissabon, Hamburg–Teneriffa400 Euro
außerhalb der EU 1.500 bis 3.500 km, z. B. Frankfurt–Antalya400 Euro
über 3.500 km außerhalb der EU, z. B. Frankfurt–New York600 Euro

Bei Langstrecken über 3.500 km darf die Airline den Betrag auf 300 Euro kürzen, wenn die Verspätung bei der Ankunft zwischen drei und vier Stunden liegt. Den Anspruch hat jede Person mit eigener Buchung, also auch Kinder, die einen eigenen Sitzplatz haben. Wie viel es in Ihrem Fall ist, zeigt unser Entschädigungsrechner.

Was als Verspätung zählt

Maßgeblich ist die Ankunft am Endziel. Der EuGH hat dazu entschieden, dass ein Flug erst dann angekommen ist, wenn mindestens eine Flugzeugtür geöffnet wird und die Fluggäste aussteigen dürfen. Die Zeit, in der Sie nach der Landung auf dem Vorfeld warten, zählt also mit.

Haben Sie Ihre Flüge in einer Buchung zusammen gekauft und verpassen wegen einer Verspätung den Anschluss, zählt die Ankunft am letzten Ziel. Kommen Sie dort mit drei Stunden oder mehr Verspätung an, haben Sie Anspruch auf den Betrag für die Gesamtstrecke, auch wenn der erste Flug nur 40 Minuten zu spät war. Bei getrennt gebuchten Flügen wird jeder Flug für sich betrachtet.

Was Ihnen schon am Flughafen zusteht

Unabhängig von der späteren Zahlung muss die Airline Sie während der Wartezeit betreuen (Art. 9 der Verordnung). Ab wann, hängt von der Strecke ab:

  • ab 2 Stunden bei Flügen bis 1.500 km,
  • ab 3 Stunden bei Flügen innerhalb der EU über 1.500 km und bei anderen Flügen bis 3.500 km,
  • ab 4 Stunden bei allen anderen Flügen.

Dazu gehören Getränke und Mahlzeiten in angemessenem Umfang, zwei Telefonate oder E-Mails und, wenn sich der Abflug auf den nächsten Tag verschiebt, ein Hotel samt Transfer. Bekommen Sie keine Gutscheine, kaufen Sie selbst angemessen ein, heben Sie alle Belege auf und reichen Sie sie später bei der Airline ein. Die Betreuung steht Ihnen auch dann zu, wenn die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht.

Wann die Airline nicht zahlen muss

Die Airline muss keine Ausgleichszahlung leisten, wenn die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch mit allen zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Unwetter, Gewitter oder Schneefall, bei denen nicht sicher geflogen werden kann,
  • Streiks der Fluglotsen oder des Sicherheitspersonals am Flughafen,
  • Sicherheitsrisiken, politische Unruhen oder ein Vogelschlag.

Keine außergewöhnlichen Umstände sind in der Regel technische Defekte, die bei normaler Wartung auftreten, Personalmangel und ein Streik der eigenen Beschäftigten. Wichtig: Die Airline muss beweisen, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag. Eine pauschale Ablehnung reicht nicht. Mehr dazu im Ratgeber Streik und außergewöhnliche Umstände.

So beantragen Sie die Entschädigung

  1. Belege sichern. Bordkarte, Buchungsbestätigung, Fotos der Anzeigetafel und Nachrichten der Airline. Notieren Sie, wann sich die Flugzeugtür geöffnet hat.
  2. Antrag bei der ausführenden Airline stellen. Das ist die Airline, die den Flug tatsächlich durchgeführt hat. Fast alle Airlines haben dafür ein Online-Formular.
  3. Geld verlangen. Die Ausgleichszahlung steht Ihnen in Geld zu, per Überweisung. Einen Gutschein müssen Sie nur annehmen, wenn Sie ausdrücklich zustimmen.
  4. Frist setzen. Antwortet die Airline nicht oder lehnt sie ab, können Sie sich kostenlos an eine Schlichtungsstelle wenden. Wie das geht, erklärt der Ratgeber Entschädigung durchsetzen.

Sie haben dafür in Deutschland drei Jahre Zeit, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Flug stattfand.

Reform ab 23. Oktober 2027: Die neue Verordnung (EU) 2026/2202 behält die Grenze von drei Stunden und die Beträge von 250, 400 und 600 Euro bei. Sobald sie gilt, müssen Sie die Ausgleichszahlung aber innerhalb von neun Monaten nach dem Flug bei der Airline beantragen.

Häufige Fragen zur Flugverspätung

Bekomme ich auch Geld, wenn die Verspätung beim Abflug drei Stunden betrug, der Flug aber nur zweieinhalb Stunden zu spät ankam?

Nein. Für die Ausgleichszahlung zählt nur die Verspätung bei der Ankunft am Endziel. Holt der Pilot Zeit auf und kommen Sie weniger als drei Stunden zu spät an, besteht kein Anspruch. Die Betreuung am Flughafen stand Ihnen trotzdem zu.

Muss ich die Entschädigung versteuern?

Die Ausgleichszahlung ist ein Ausgleich für Zeitverlust und Unannehmlichkeiten. Für Privatreisende ist sie in der Regel nicht steuerpflichtig. Bei Dienstreisen kann die Lage anders sein; fragen Sie dann Ihren Arbeitgeber oder eine Steuerberatung.

Gilt der Anspruch auch für Flüge, die ich mit Meilen oder einem Gutschein bezahlt habe?

Ja, für Prämienflüge aus Vielfliegerprogrammen gilt die Verordnung ebenfalls. Ausgenommen sind nur kostenlose Flüge und Tickets zu einem reduzierten Tarif, der der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist, etwa Mitarbeitertickets.

Kann ich zusätzlich Schadensersatz verlangen, etwa für ein verpasstes Hotel?

Ja, ein weitergehender Schaden kann nach deutschem Recht oder nach dem Montrealer Übereinkommen ersetzt werden. Die Ausgleichszahlung wird darauf aber angerechnet. Bewahren Sie für solche Kosten alle Rechnungen auf.

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