
Was „außergewöhnliche Umstände“ bedeutet
Nach Art. 5 Abs. 3 der EU-Fluggastrechteverordnung muss eine Airline keine Ausgleichszahlung leisten, wenn die Annullierung oder große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Der EuGH legt das eng aus. Außergewöhnlich ist ein Ereignis nur, wenn es nicht zum normalen Betrieb einer Airline gehört und von ihr nicht tatsächlich beherrschbar ist. Und: Die Airline muss beides beweisen. Sie muss außerdem zeigen, dass sie alles Zumutbare getan hat, um die Folgen gering zu halten, etwa durch einen Ersatzflug oder eine Reservemaschine.
Streik: Es kommt darauf an, wer streikt
| Wer streikt? | Ausgleichszahlung |
|---|---|
| Eigenes Personal der Airline, z. B. Piloten, Kabine, Bodenpersonal der Airline | in der Regel ja |
| Spontane Krankmeldungen als „wilder Streik“ des eigenen Personals | in der Regel ja |
| Fluglotsen und Flugsicherung | in der Regel nein |
| Sicherheitspersonal oder Beschäftigte des Flughafens | in der Regel nein |
Der EuGH hat 2021 entschieden (C-28/20), dass ein Streik des eigenen Personals, zu dem eine Gewerkschaft aufruft, um höhere Löhne oder bessere Arbeitsbedingungen durchzusetzen, kein außergewöhnlicher Umstand ist. Solche Arbeitskämpfe gehören zum normalen Betrieb eines Unternehmens. Schon 2018 hatte der Gerichtshof dasselbe für einen „wilden Streik“ nach massenhaften Krankmeldungen entschieden (C-195/17).
Anders ist es, wenn Beschäftigte streiken, die nicht zur Airline gehören, etwa die Fluglotsen in Frankreich oder das Sicherheitspersonal an deutschen Flughäfen. Darauf hat die Airline keinen Einfluss. Dann entfällt die Ausgleichszahlung meist.
Wetter, Technik und andere Gründe
Meist außergewöhnlich und damit ohne Ausgleichszahlung:
- Unwetter, Gewitter, starker Schneefall oder Nebel, bei denen der Flug nicht sicher möglich ist,
- Sperrungen des Luftraums, etwa nach einem Vulkanausbruch,
- Sicherheitsrisiken, Terrorwarnungen oder politische Unruhen,
- ein Vogelschlag oder Fremdkörper auf der Startbahn, die das Flugzeug beschädigen,
- ein Fluggast, der an Bord randaliert und eine Zwischenlandung erzwingt.
Meist nicht außergewöhnlich und damit mit Ausgleichszahlung:
- technische Defekte, die bei Wartung und Betrieb eines Flugzeugs auftreten können,
- fehlendes oder krankes Personal,
- Verspätungen durch einen vorherigen Flug desselben Flugzeugs, die auf solche Gründe zurückgehen,
- Überbuchung.
Ein Sonderfall ist der Vorflug: Kam das Flugzeug wegen eines Unwetters schon verspätet an, kann sich die Airline auch für Ihren Flug darauf berufen. Sie muss dann aber zeigen, dass die Verspätung Ihres Flugs genau darauf zurückgeht.
Was Ihnen immer zusteht
Auch wenn die Airline wegen außergewöhnlicher Umstände keine Ausgleichszahlung leisten muss, behalten Sie wichtige Rechte:
- Betreuung am Flughafen: Getränke, Mahlzeiten, zwei Telefonate oder E-Mails und wenn nötig Hotel und Transfer. Diese Pflicht gilt ohne Ausnahme, auch bei Streik und Unwetter.
- Erstattung oder Ersatzflug bei einer Annullierung, nach Ihrer Wahl.
- Information: Die Airline muss Sie über Ihre Rechte aufklären.
Heben Sie Belege für alles auf, was Sie selbst bezahlen mussten, und reichen Sie sie bei der Airline ein.
So reagieren Sie auf eine Ablehnung
- Begründung schriftlich verlangen. Fragen Sie konkret: Was war der Grund, wann trat er auf, und welche Maßnahmen wurden ergriffen?
- Selbst recherchieren. Gab es an dem Tag tatsächlich ein Unwetter oder einen Fluglotsenstreik? Nachrichtenmeldungen und Wetterdaten helfen.
- Widersprechen. Passt die Begründung nicht, etwa „technische Gründe“ ohne Erklärung, legen Sie schriftlich Widerspruch ein.
- Schlichtung. Bleibt die Airline bei der Ablehnung, können Sie sich kostenlos an eine Schlichtungsstelle wenden. Mehr im Ratgeber Entschädigung durchsetzen.
Reform ab 23. Oktober 2027: Die Verordnung (EU) 2026/2202 enthält erstmals eine Liste außergewöhnlicher Umstände. Streiks der eigenen Beschäftigten zählen danach nur in Ausnahmefällen dazu, wenn sich die Forderungen nur an Behörden richten können.
Häufige Fragen zu Streik und außergewöhnlichen Umständen
Die Airline hat den Streik eine Woche vorher angekündigt und den Flug gestrichen. Bekomme ich Geld?
Wurden Sie mindestens 14 Tage vorher informiert, gibt es keine Ausgleichszahlung. Bei einer Ankündigung eine Woche vorher kommt es auf den angebotenen Ersatzflug an und darauf, wer streikt. Bei einem Streik des eigenen Personals steht Ihnen in der Regel eine Zahlung zu, wenn der Ersatzflug zu weit vom Zeitplan abweicht.
Was gilt bei einem Warnstreik am Flughafen?
Streikt das Personal des Flughafens oder der Sicherheitskontrollen, kann sich die Airline meist auf außergewöhnliche Umstände berufen. Die Ausgleichszahlung entfällt dann, Betreuung und die Wahl zwischen Erstattung und Ersatzflug bleiben.
Die Airline nennt nur „betriebliche Gründe“. Reicht das?
Nein. Mit einer allgemeinen Formulierung kann die Airline keine außergewöhnlichen Umstände nachweisen. Verlangen Sie eine konkrete Begründung und legen Sie Widerspruch ein, wenn keine kommt.
Zählt eine Verspätung wegen eines Gewitters am Vormittag auch für meinen Abendflug?
Nur, wenn die Airline nachweist, dass die Verspätung Ihres Flugs direkt auf das Gewitter zurückgeht und sie nicht mit zumutbaren Mitteln, etwa einem anderen Flugzeug, gegensteuern konnte.




